CLAN der CLANLOSEN -
The Multigaming Community
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
a) Der Verein führt den Namen "Clan der Clanlosen - The Multigaming Community", kurz "[CdC]"
genannt
b) Er hat seinen Sitz in 7411 Loipersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte
Bundesgebiet, sowie auch die gesamte EU.
c) Die Errichtung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.
§2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung von
Wissen im Bereich der Informationstechnologie, die Förderung von elektronischem Sport (e-
Sport) und den damit verbundenen Aktivitäten national und übergreifend im EU Raum,
sowie die Förderung von Jugendlichen in der Auseinandersetzung mit neuen Medien.
Als Kommunikationsplattform im Verein dient vornehmlich, aber nicht ausschließlich das Internet mit den verschiedenen Kommunikationsmöglichkeiten wie IRC-Chat, Teamspeak, RogerWilco , Foren oder E-Mail.
§3 Mittel zu Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen
a) Veranstaltung und Unterstützung von Events im Bereich der Informationstechnologie
b) Unterstützung von Veranstaltungen im Bereich von elektronischen Sport
c) Betrieb von eigenen Servern
d) Treffen, Ausflüge, Diskussionsabende
e) Meinungsforen zum Erfahrungs- und Informationsaustausch
f) Öffentlichkeitsarbeit
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
- Die Beitrittsgebühr beträgt nach Aufnahme in den Verein einmalig € 25,-.
- Mitgliedsgebühren sind nur zu bezahlen, wenn sie in der Generalversammlung beschlossen
wurden. Diese werden dann zur Deckung von Unkosten wie Server, Webspace, Domain ....
eingesetzt
b) Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins
c) Unterstützung von Sponsoren, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen
§4 Arten der Mitgliedschaft
a) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
b) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
kurzfristig durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, sich
ansonsten kaum an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die das Mindestbeitrittsalter von 16 Jahren erreicht haben, sowie juristischen Personen werden.
Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen für den Eintritt in den Verein die schriftliche Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters. Für alle Neuanmeldungen ist eine Altersverifikation vorzulegen.
b) Um die Mitgliedschaft kann in elektronischer Form angesucht werden. Nach bewilligtem Aufnahmeantrag wird jedem Mitglied eine Probezeit von vier Wochen ermöglicht. Die Zeit dient beiden Parteien zur Prüfung, ob eine vollwertige Mitgliedschaft zustande kommen kann.
c) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
d) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
e) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von
ordentlichen Mitgliedern durch den (die) Vereins-Gründer. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den
Ausschluss.
2) Ordentliche Mitglieder können nur halbjährlich, also mit 30. Juni oder mit 31. Dezember jeden Jahres austreten. Das Mitglied muss den Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich davon in
Kenntnis setzen.
3) Außerordentliche Mitglieder können jeweils zum Quartalsletzten austreten. Das
Mitglied muss den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich davon in
Kenntnis setzen.
4) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger Mahnung länger als 2 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hiervon unberührt.
5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7) Bei freiwilligem Austritt, bei Streichung oder Ausschluss ist eine Rückerstattung der bereits bezahlten Beiträge bzw. Teile davon vollkommen ausgeschlossen.
8) Ein Ausschluss eines Gründungsmitglieds ist nur innerhalb der Generalversammlung möglich.
Erforderlich für einen Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder
haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung, ihnen steht jedoch das passive
Wahlrecht zu. Außerordentliche Mitglieder haben weder ein aktives noch passives
Wahlrecht.
2) Jedes Mitglied darf neue Mitglieder vorschlagen - jedoch nicht aufnehmen. Hier tritt wiederum
§ 5 in Kraft.
3) Jeder hat das Recht Ideen einzubringen. Dieses werden dann vom Vorstand behandelt bzw. überprüft, ob eine Umsetzung sinnvoll und möglich ist.
4) Beschwerden über andere Vereinsmitglieder dürfen beim Vorstand eingereicht werden.
5) Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
6) e-Sport
a)Das Äußern und Verbreiten von rassistischen und extremistischen Gedankengut, gleich welcher
Form, ist ausdrücklich verboten. Beschimpfungen und übermäßige Vulgärsprache sind zu unterbinden.
b) Das Benutzen von Hilfsmitteln bei LAN-Veranstaltungen oder Trainings z.B. Cheats ist untersagt.
c) Bei "virtuellen" Turnieren, Trainings, egal ob bei LAN-Veranstaltungen oder im Internet, hat jedes
Mitglied das Kürzel [CdC] vor seinem Namen zu tragen, Mitglieder in der Probezeit [CdCt].
d) Die Mitgliedschaft in einem anderen Clan ist nicht erlaubt.
e) Informationen, die den Verein betreffen, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auskünfte
können beim Obmann und dessen Stellvertreter eingeholt werden.
f) Jedes Mitglied sollte, wenn die Möglichkeiten gegeben sind, mind. 2 mal pro Woche die Vereinshomepage besuchen, um sich auf dem Laufenden zu halten.
g) Teams (Squads)
- Die Squadleader treffen mit ihren Teammitgliedern Entscheidungen für Ihr jeweiliges Team.
Der Vereinsobmann und dessen Stellvertreter können eventuelle Entscheidungen mitbestimmen.
- Die Teamentscheidungen (Taktiken, ...) müssen von den Teammitgliedern akzeptiert und befolgt
werden, da sonst eine Ausschließung aus dem Squad möglich ist - jedoch nicht vom Verein.
h) Trainings/Veranstaltungen
- Trainingseinheiten werden ernst genommen und auch als solches behandelt, d.h. wenn der
Squadleader etwas erklärt, sind Spielereien zu unterlassen.
- Bei Verhinderung an einem Training oder einer Veranstaltung ist dies rechtzeitig dem
Squadleader zu melden.
- Die Vereinsmitglieder verhalten sich anständig gegenüber Ihren Gegnern und werden niemals
aufgeben, auch wenn ein Spiel bereits verloren scheint. Jeder sollte sich stets vor Augen halten,
das man gewinnt und auch verliert. Deshalb werden unsere Gegner oder Mitspieler respektvoll
und fair behandelt - denn es ist nur ein Spiel !
i) Das/die zur Zeit verwendete(n) Kommunikationstool(s) sind auf der Vereinshomepage ersichtlich. Jedes Mitglied benötigt ein funktionstüchtiges Headset.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Generalversammlung, die Rechnungsprüfer und
das Schiedsgericht.
§9 Struktur des Vereins
Die Mitglieder sind durch den Vorstand in verschiedene Bereiche eingeteilt, basierend auf ihren Tätigkeiten und Interessen des Vereins. Wenn nötig, hat jeder Bereich einen durch den Vorstand bestellten Bereichsleiter, welcher über den Einsatz und die Verwendung der Mitglieder in seinem Zuständigkeitsbereich entscheidet. Die Bereichsleiter haben den Vorstand umgehend über Veränderungen in ihrem Bereich zu informieren.
§10 Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftliche begründeten Antrag
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen, sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich oder per Email einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Wahlvorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt,
stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (bzw. deren Vertreter - siehe Abs. 6) beschlussfähig, sind weniger
Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig ist.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem führt der an Jahren
"dienstälteste" anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme sowie Genehmigungen des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschüsse aus der Mitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des
Vereines
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagessordnung stehende
Fragen.
§12 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mind. 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem
Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertreter.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
oder dem ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte (wenigstens drei) von ihnen anwesend sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz seinem
Stellvertreter oder dem ältesten Vorstandsmitglied.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch die Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder entheben.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rückritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der
Wahl bzw. Bestellung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsgerichts und
des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des
Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt
den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung
selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
4) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.
§15 Rechnungsprüfer
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §12 Abs. 3, 8, 9
und 10 sinngemäß.
§16 Art der Schlichtung von Streitigkeiten
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Vereinsschiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, das jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§17 Haftung
1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
3) Jedes Mitglied des Vereins haftet selbst für seine Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins.
4) Weder der Verein selbst, noch der Vorstand oder ein anderes Vereinsmitglied können in irgendeiner Form für das Handeln des "Schuldigen" dafür verantwortlich gemacht bzw. zur Rechenschaft gezogen werden.
§18 Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -
über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung er
passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu betragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit wie möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder einer karitativen
Einrichtung zugute kommt.