CLAN der CLANLOSEN -


The Multigaming Community





§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich



a) Der Verein führt den Namen "Clan der Clanlosen - The Multigaming Community", kurz "[CdC]" genannt
b) Er hat seinen Sitz in 7411 Loipersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, sowie auch die gesamte EU.
c) Die Errichtung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.

§2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks



Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung von Wissen im Bereich der Informationstechnologie, die Förderung von elektronischem Sport (e- Sport) und den damit verbundenen Aktivitäten national und übergreifend im EU Raum, sowie die Förderung von Jugendlichen in der Auseinandersetzung mit neuen Medien. Als Kommunikationsplattform im Verein dient vornehmlich, aber nicht ausschließlich das Internet mit den verschiedenen Kommunikationsmöglichkeiten wie IRC-Chat, Teamspeak, RogerWilco , Foren oder E-Mail.


§3 Mittel zu Erreichung des Vereinszwecks



1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen
    a) Veranstaltung und Unterstützung von Events im Bereich der Informationstechnologie
    b) Unterstützung von Veranstaltungen im Bereich von elektronischen Sport
    c) Betrieb von eigenen Servern
    d) Treffen, Ausflüge, Diskussionsabende
    e) Meinungsforen zum Erfahrungs- und Informationsaustausch
    f) Öffentlichkeitsarbeit

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
    - Die Beitrittsgebühr beträgt nach Aufnahme in den Verein einmalig € 25,-.
    - Mitgliedsgebühren sind nur zu bezahlen, wenn sie in der Generalversammlung beschlossen wurden. Diese werden dann zur Deckung von Unkosten wie Server, Webspace, Domain .... eingesetzt
    b) Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins
    c) Unterstützung von Sponsoren, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen


§4 Arten der Mitgliedschaft



a) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

b) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem kurzfristig durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, sich ansonsten kaum an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft



a) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die das Mindestbeitrittsalter von 16 Jahren erreicht haben, sowie juristischen Personen werden.
Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen für den Eintritt in den Verein die schriftliche Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters. Für alle Neuanmeldungen ist eine Altersverifikation vorzulegen.

b) Um die Mitgliedschaft kann in elektronischer Form angesucht werden. Nach bewilligtem Aufnahmeantrag wird jedem Mitglied eine Probezeit von vier Wochen ermöglicht. Die Zeit dient beiden Parteien zur Prüfung, ob eine vollwertige Mitgliedschaft zustande kommen kann.

c) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

d) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

e) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch den (die) Vereins-Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft



1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den Ausschluss.

2) Ordentliche Mitglieder können nur halbjährlich, also mit 30. Juni oder mit 31. Dezember jeden Jahres austreten. Das Mitglied muss den Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich davon in Kenntnis setzen.

3) Außerordentliche Mitglieder können jeweils zum Quartalsletzten austreten. Das Mitglied muss den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich davon in Kenntnis setzen.

4) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 2 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7) Bei freiwilligem Austritt, bei Streichung oder Ausschluss ist eine Rückerstattung der bereits bezahlten Beiträge bzw. Teile davon vollkommen ausgeschlossen.

8) Ein Ausschluss eines Gründungsmitglieds ist nur innerhalb der Generalversammlung möglich. Erforderlich für einen Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder.


§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder



1) Die Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung, ihnen steht jedoch das passive Wahlrecht zu. Außerordentliche Mitglieder haben weder ein aktives noch passives Wahlrecht.

2) Jedes Mitglied darf neue Mitglieder vorschlagen - jedoch nicht aufnehmen. Hier tritt wiederum § 5 in Kraft.

3) Jeder hat das Recht Ideen einzubringen. Dieses werden dann vom Vorstand behandelt bzw. überprüft, ob eine Umsetzung sinnvoll und möglich ist.

4) Beschwerden über andere Vereinsmitglieder dürfen beim Vorstand eingereicht werden.

5) Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

6) e-Sport
    a)Das Äußern und Verbreiten von rassistischen und extremistischen Gedankengut, gleich welcher Form, ist ausdrücklich verboten. Beschimpfungen und übermäßige Vulgärsprache sind zu unterbinden.
    b) Das Benutzen von Hilfsmitteln bei LAN-Veranstaltungen oder Trainings z.B. Cheats ist untersagt.
    c) Bei "virtuellen" Turnieren, Trainings, egal ob bei LAN-Veranstaltungen oder im Internet, hat jedes Mitglied das Kürzel [CdC] vor seinem Namen zu tragen, Mitglieder in der Probezeit [CdCt].
    d) Die Mitgliedschaft in einem anderen Clan ist nicht erlaubt.
    e) Informationen, die den Verein betreffen, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auskünfte können beim Obmann und dessen Stellvertreter eingeholt werden.
    f) Jedes Mitglied sollte, wenn die Möglichkeiten gegeben sind, mind. 2 mal pro Woche die Vereinshomepage besuchen, um sich auf dem Laufenden zu halten.
    g) Teams (Squads)
      - Die Squadleader treffen mit ihren Teammitgliedern Entscheidungen für Ihr jeweiliges Team. Der Vereinsobmann und dessen Stellvertreter können eventuelle Entscheidungen mitbestimmen.
      - Die Teamentscheidungen (Taktiken, ...) müssen von den Teammitgliedern akzeptiert und befolgt werden, da sonst eine Ausschließung aus dem Squad möglich ist - jedoch nicht vom Verein.
    h) Trainings/Veranstaltungen
      - Trainingseinheiten werden ernst genommen und auch als solches behandelt, d.h. wenn der Squadleader etwas erklärt, sind Spielereien zu unterlassen.
      - Bei Verhinderung an einem Training oder einer Veranstaltung ist dies rechtzeitig dem Squadleader zu melden.
      - Die Vereinsmitglieder verhalten sich anständig gegenüber Ihren Gegnern und werden niemals aufgeben, auch wenn ein Spiel bereits verloren scheint. Jeder sollte sich stets vor Augen halten, das man gewinnt und auch verliert. Deshalb werden unsere Gegner oder Mitspieler respektvoll und fair behandelt - denn es ist nur ein Spiel !
      i) Das/die zur Zeit verwendete(n) Kommunikationstool(s) sind auf der Vereinshomepage ersichtlich. Jedes Mitglied benötigt ein funktionstüchtiges Headset.


§8 Vereinsorgane



Organe des Vereins sind der Vorstand, die Generalversammlung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§9 Struktur des Vereins



Die Mitglieder sind durch den Vorstand in verschiedene Bereiche eingeteilt, basierend auf ihren Tätigkeiten und Interessen des Vereins. Wenn nötig, hat jeder Bereich einen durch den Vorstand bestellten Bereichsleiter, welcher über den Einsatz und die Verwendung der Mitglieder in seinem Zuständigkeitsbereich entscheidet. Die Bereichsleiter haben den Vorstand umgehend über Veränderungen in ihrem Bereich zu informieren.


§10 Die Generalversammlung



1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftliche begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen, sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Wahlvorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Vertreter - siehe Abs. 6) beschlussfähig, sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem führt der an Jahren "dienstälteste" anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§11 Aufgabenkreis der Generalversammlung



Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme sowie Genehmigungen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschüsse aus der Mitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagessordnung stehende Fragen.


§12 Vorstand



1) Der Vorstand besteht aus mind. 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertreter.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte (wenigstens drei) von ihnen anwesend sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz seinem Stellvertreter oder dem ältesten Vorstandsmitglied.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch die Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rückritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Bestellung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§13 Aufgabenkreis des Vorstandes



Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsgerichts und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.


§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
4) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.


§15 Rechnungsprüfer



1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.


§16 Art der Schlichtung von Streitigkeiten



1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, das jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§17 Haftung



1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
3) Jedes Mitglied des Vereins haftet selbst für seine Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins.
4) Weder der Verein selbst, noch der Vorstand oder ein anderes Vereinsmitglied können in irgendeiner Form für das Handeln des "Schuldigen" dafür verantwortlich gemacht bzw. zur Rechenschaft gezogen werden.


§18 Auflösung des Vereins



1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung er passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu betragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit wie möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder einer karitativen Einrichtung zugute kommt.